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F2 Bereinigung BaulinienBauherrenunterstützung für das Projekt

24.02.2014

Datum Publikation

07.04.2014

Abgabe der Wettbewerbsbeiträge

Bauaufgabe

Unterstützung des Bauherrn in Projekt und Ausführung im genannten Projekt. Allgemeine Unterstützung, Unterstützung bei der Vorbereitung der Projektgrundlagen, im Beschaffungswesen, beim Controlling (Termine, Koordination Projekte), beim projektbezogenen Qualitätsmanagement und der fachlichen Begleitung für die Projektstufe Ausführungsprojekt (AP) bis und mit Bewilligung AP. Per 1. Januar 2008 sind die Nationalstrassen in Folge der Beschlüsse und Gesetze zur „Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)“ von den Kantonen an den Bund übergegangen. Diese Änderung des Strasseneigentümers hat auch Auswirkungen auf die Bewilligungsverfahren für Bauvorhaben der Nationalstrasse. Vor NFA haben die Kantone als Eigentümer des Kantons- und Nationalstrassenneztes die Baulinien der Nationalstrasse in den meisten Fällen so festgelegt, dass ihre Funktion zugunsten der Nationalstrasse in Ergänzung zu den kantonalen Baulinien garantiert werden konnte. Im Bereich der rund 430 Anschlüsse wurde in den meisten Fällen nicht nur keine konsequente Eigentumsausscheidung nach Art. 2 Bst. b Nationalstrassenverordnung (NSV, SR 725.111) vorgenommen, sondern oft auch auf das konsequente Verfügen von durchgehenden und geschlossenen Baulinien nach Nationalstrassenrecht verzichtet. Im Weiteren sind keine gesicherten Kenntnisse darüber vorhanden oder mindestens bei den Kantonen im Rahmen des Übergangs der Nationalstrassen an den Bund nicht erfragt worden, ob die im Rahmen der einzelnen Ausführungsprojekte genehmigten Baulinien formal rechtswirksam sind (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen NSG (SR 725.11). Neu ist aufgrund der Gesetzgebung über die Geoinformation (Bundesgesetz über die Geoinformation, GeoIG, SR 510.62 und Verordnung über die Geoinformation, GeoIV, SR 510.620) ein Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) zu erstellen, mittels dem öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) nicht im Grundbuch angemerkt werden, in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Im ÖREB-Kataster (Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, ÖREBKV, SR 510.620.4) müssen neben einer grossen Anzahl von Geobasisdaten auch die durch die Baulinien und die Projektierungszonen der Nationalstrassen festgelegten Eigentumsbeschränkungen dargestellt werden. Aufgrund dieser Ausgangslage besteht die Notwendigkeit, den gesamten Bestand an Nationalstrassenbaulinien zu überprüfen, zu bereinigen und zu digitalisieren.

Eckdaten

Ort

Thun

Kanton

Bern

Auslober

Bundesamt für Strassen ASTRA | Abteilung Strasseninfrastruktur West

Sprache

Deutsch

anonymes Verfahren

Nein

Art des Verfahrens

offenes Verfahren

Quelle des Ausschreibungstextes

www.simap.ch